Selbstverständlich können Sie Umzugskosten steuerlich geltend machen. Die Umzugskosten werden Ihnen dann von der Einkommenssteuer abgezogen. Entweder entstehen diese aus auf Grund eines beruflichen oder privaten Umzuges. Sind beide Gründe gegeben, sind die beruflichen Gründe aus steuerlichen Gesichtspunkten immer vorrangig.
Sie ziehen aus privaten Gründen um?
Im Jahr sind bis zu 4000 Euro, maximal aber 20 Prozent der Ausgaben für einen Transportdienst abzugsfähig. Falls Sie im Rahmen des privaten Umzuges Handwerker engagieren, sind zusätzlich bis zu 1200 Euro uns ebenfalls maximal 20 Prozent der Handwerkerleistungen absetzbar. Diese Ausgaben tragen Sie als haushaltsnahe Dienstleistung in Ihrer Steuererklärung ein.
Sie ziehen aus beruflichen Gründen um?
In diesem Falle kann Ihr Umzug steuerlich in verschiedener Form berücksichtigt werden. Natürlich gibt es eine ganz klare Definition, wann ein Umzug aus beruflichen Gründen gegeben ist. Nämlich dann, wenn Sie:
– erstmalig eine neue Arbeitsstelle antreten, den Arbeitsplatz wechseln oder versetzt wurden.
– in Zukunft aus den oben genannten Gründen einen doppelten Haushalt führen.
– in eine Dienstwohnung ziehen oder wegen des Renteneintritts aus einer Dienstwohnung ausziehen müssen.
– umziehen, weil sich dadurch Ihre tägliche Fahrtzeit (Hin- und Rückfahrt) um mindestens 1 Stunde verkürzt.
Genau wie Fahrtkosten, ein Arbeitszimmer oder den Computer können Sie dann die finanziellen Aufwendungen für einen Umzug auf Grundlage des Bundesumzugskostengesetzes als Werbungskosten absetzen. Auch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können Sie einen Umzug in der Steuererklärung zur Anrechnung bringen.
Abzugsfähige Kosten sind:
– die Kosten für den Transport des Umzugsguts und das zugehörige Einpacken und Auspacken
– Reisekosten, die Ihnen entstehen, damit sie den Umzug vorbereiten können
– eine Entschädigung für Mietzahlungen über maximal 6 Monate, wenn Sie vorübergehend für die ehemalige und neue Wohnung Miete zahlen müssen
– Kosten, die Ihnen entstanden sind, um die neue Wohnung zu erhalten, wie Gebühren für geschaltete Inserate, Maklerkosten oder Kosten, die bei einer Besichtigung entstanden sind.
– Reparaturen von Transportschäden
– Kosten für Nachhilfe, wenn Ihr/e Kind/er wegen des Umzugs zusätzlichen Unterricht nehmen musste/n.
Außerdem greift im Fall eines beruflichen Umzugs die Umzugspauschale. Durch die Umzugspauschale werden folgende Ausgaben abgegolten:
– Trinkgeld und Verpflegung für die Umzugshelfer
– Renovierungsarbeiten oder Reparaturen an der ehemaligen Wohnung
– Gebühren für die Ummeldung / Neuausstellung des Personalausweises
– Kücheneinbau / Einbau elektrischer Geräte und Lampen
– Änderungsarbeiten an Vorhängen
– Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses
– Unkosten im Zusammenhang mit der Ummeldung eines PKWs
Wer über die Umzugskostenpauschale Ausgaben von der Steuer absetzt, braucht die einzelnen Posten nicht aufzählen.
Steuerlich nicht abzusetzen sind:
– Aufwendungen oder Unkosten, die die bisherige Wohnung betreffen, wie beispielsweise Maklerkosten oder eine Vorfälligkeitsentschädigung
– Maklergebühren
– Kosten für die Möbeleinlagerung bis zum Bezug des neuen Wohnhauses
– Kosten, die bei der Renovierung oder Möblierung der neuen Wohnung entstehen
Eine weitere Möglichkeit, den Umzug steuerlich abzusetzen, ist gegeben, wenn die entstehenden Kosten als Sonderausgaben aufgrund außergewöhnlicher Belastungen geltend gemacht werden. Von solchen außergewöhnlichen Belastungen sind Sie betroffen, wenn:
– Sie umgezogen sind, um eine erste Berufsausbildung anzutreten
– gesundheitliche Gründe nachweislich Ihren Umzug nötig gemacht haben
– Sie umziehen müssen, weil Ihre alte Wohnung durch einen Brand oder Hochwasser unbewohnbar wurde
Achtung: Eine Kündigung der alten Wohnung, egal ob durch den Mieter oder den Vermieter, stellt keine außergewöhnliche Belastung dar!
Wenn der Arbeitgeber den Umzug zahlt
Wenn Sie wegen eines neuen Jobs den Wohnort wechseln, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob er die Umzugskosten übernimmt. Der Arbeitgeber kann die gesamten Kosten bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs nämlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten und als Betriebsausgaben der Firma abrechnen.